Als das ’Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung’, kurz AÜG, 1972 in Kraft trat, wurde es als großer Wurf zur Wiedereingliederung Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt gefeiert. Schon damals regte sich Widerspruch. Die Gegner des AÜG fürchteten, dass es den Druck auf die Stammbelegschaften erhöhe und Unternehmen zur Umwandlung unbefristeter Arbeitsverhältnisse in Leiharbeitsplätze motiviere.
In den folgenden Jahren bewahrheiteten sich die Befürchtungen der Kritiker, denn es entwickelte sich ein neuer Geschäftszweig der sogenannten Leih- oder Zeitarbeitsagenturen, deren Praktiken zuweilen an modernen Sklavenhandel erinnerten.
Die Überarbeitung des Gesetzes 2003 im Rahmen von ’Hartz I’, brachte gleichermaßen Verbesserungen und Verschlechterungen: So wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz ins Gesetz eingebracht, aber das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer gestrichen. Die im Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassene Abweichung durch Tarifvertrag führte zur Gründung von Scheingewerkschaften, die mit den Verleiherfirmen dubiose Tarifverträge abschlossen, die die LeiharbeitnehmerInnen praktisch rechtlos stellten.
Erst als Betroffene und Gewerkschaften gegen diese Auswüchse vorgingen und die Verleihunternehmen nebst ihrer dubiosen Gewerkschaften ins Fadenkreuz der Staatsanwalten gerieten, befasste sich auch die Bundesregierung mit dem Thema. Dennoch gibt es bis heute keine Verbesserung der gesetzlichen Lage.
Im Rahmen des Neujahrsworkshops vom 7. – 9. Januar 2013 werden wir uns mit dem Thema befassen. Dabei wird die aktuelle rechtliche Situation beleuchtet und eine politische Einschätzung der weiteren Entwicklung diskutiert.
Einen breiten Raum nimmt bei diesem Workshop die Rolle der Betriebs- und Personalräte bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ein. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Regulierung eröffnet ihnen das Betriebsverfassungs- bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz und die entsprechenden Ländergesetze? Gibt es darüber hinaus Möglichkeiten zur Beeinflussung der Geschäftsführungen im Umgang mit Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, beispielsweise durch eine innerbetriebliche Diskussion? Betriebliche Absprachen und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen können helfen, die Situation dieser Arbeitnehmergruppe zu verbessern und gleichzeitig den Druck auf die Stammbelegschaft mindern.
Das Beispiel VW zeigt, dass Bewegung in die Diskussion gekommen ist. Betriebsrat und Vorstand haben vereinbart, dass große Teile der LeiharbeiterInnen in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden. Ein wichtiges Zeichen für andere Gremien, sich mit dem Thema intensiv auseinanderzusetzen. Denn, je größer die Zahl der LeiharbeitnehmerInnen im Betrieb ist, umso schwächer ist auch die Position des Betriebs- bzw. Personalrat. Mit Kolleginnen und Kollegen, die nur für befristete Zeit dem Betrieb angehören lässt sich keine Betriebspolitik machen.