§ 171b Sozialgesetzbuch V
Insolvenz von Krankenkassen
(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand der Krankenkasse dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Krankenkasse schließen.
Mit diesen knappen Sätzen hat der Gesetzgeber erstmals, mit Wirkung vom 1. Januar 2010, die Möglichkeit der Insolvenz einer gesetzlichen Krankenversicherung festgeschrieben. Gleichzeitig hat er der Aufsichtsbehörde das Recht eingeräumt anstelle des Insolvenzantrags die Kasse zu schließen.
Bezüglich der Beschäftigten wird nur auf die unkündbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingegangen. Dazu zählt die Mehrheit der Beschäftigten nicht. Sie werden mit keinem Wort erwähnt.
Als die erste Krankenversicherung dieser Gesetzeslage zum Opfer fiel, stellte sich für Geschäftsleitung und Personalrat die Frage, wie mit den ArbeitnehmerInnen zu verfahren ist. Nach Ansicht des Kassenvorstands endeten die Arbeitsverhältnisse Kraft Gesetzes. Vorsorglich wurden aber auch fristlose und ersatzweise fristgerechte Kündigungen ausgesprochen.
Gegen diese Kündigungen wehren sich inzwischen an die 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form von Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.
Die Gerichte, zuletzt das LAG Düsseldorf in acht Fällen, haben zum überwiegenden Teil den Kündigungsschutzklagen stattgegeben.
Die Gerichte begründen ihre Entscheidung mit Hinweis auf die fehlende gesetzliche Regelung, den fehlenden Versuch der Krankenkasse die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an andere Krankenkassen zu vermitteln und den Fortbestand der Krankenkasse in Abwicklung. Das heißt: Für die „Nacharbeiten“ zur endgültigen Abwicklung der Kasse gehen noch mehrere Jahre ins Land. Also hätten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden können
Derzeit scheint zwar die Gefahr weiterer Schließungen nicht gegeben, dennoch ist die Politik gefordert, das Gesetz endlich zu vervollständigen.
Eine Initiative des Netzwerkes der Personalräte der Betriebskrankenkassen ist zunächst am Widerstand des Bundesgesundheitsministeriums und dem fehlenden Interesse der Regierungsparteien gescheitert. In Gesprächen mit SPD und Bündnis 90/Die Grünen versucht das Netzwerk aber weiterhin doch noch eine befriedigende Lösung zu erreichen.