Bei „personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen“ hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Informations- und Mitwirkungsrecht. So bestimmt es nicht nur § 20 BGleiG. Der Gesetzgeber erwartet von der Dienststelle, das sie die Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich und umfassend unterrichtet, ihr erforderliche Unterlagen frühestmöglich zur Verfügung stellt und erbetene Auskünfte erteilt.
Auf beiden Seiten besteht nicht immer Einverständnis darüber, um welche Mitwirkungstatbestände es sich dabei im einzelnen handeln könnte. Auch über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbindung gibt es immer wieder Kontroversen. Das muss nicht so sein und ist wenig hilfreich für die gemeinsamen Zielvorgaben aus § 1 BGleiG (ebenso den LGGs), der „Umsetzung der Gleichstellung im Arbeitsleben“.
In unserem Seminar am 5. Dezember in Gotha dreht sich alles um die gleichstellungsrelevanten Mitwirkungstatbestände. Die aktuelle Rechtsprechung zum Thema wird in die Diskussion einbezogen.
Es sind noch Plätze frei! Die weiteren Veranstaltungsangaben finden Sie in der Rubrik Schulungen/Frauen-und Gleichstellungsbeauftragte. Für Ihre Fragen sind wir gerne da.