§ 80 Abs 1 Nr. 1 BetrVG. „Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.“
Da Arbeitsverträge in dieser Aufzählung fehlen, herrscht vielfach die Meinung vor, diese würden nicht unter die Kontrollrechte des Betriebsrats fallen. Das sieht das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 anders:
„1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.“
2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.“
Wie stellt sich diese Entscheidung in der Praxis dar?
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und der Auskunftsanspruch des Betriebsrats sollen es diesem ermöglichen, seine Entscheidung über die nach § 80 Abs. 1 BetrVG bestehenden Aufgaben sachgerecht zu treffen. Dazu ist regelmäßig ein Informationsgleichstand zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erforderlich (BAG 6.5.2003).
In dem am 16.11.2005 zu verhandelnden Fall, hatte der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Sachverständigen erzwingen wollen. Diesen Antrag des Betriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht abgewiesen.
Dazu hat die Kammer wie folgt ausgeführt:
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die dieser zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorrat zu vermitteln. Dem Erwerb solcher erforderlicher Kenntnisse für die Tätigkeit des Betriebsrats dienen die Schulungsansprüche des Betriebsrats und der Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Das heißt, der Betriebsrat kann die Prüfung eines Formulararbeitsvertrages auf Einhaltung der zum Schutz der Beschäftigten bestehenden Gesetze und Vorschriften nicht einfach einem Rechtsanwalt übergeben, sondern hat sich zunächst einmal selbst das notwendige Wissen durch den Besuch entsprechender Schulungsmaßnahmen anzueignen. Erst, wenn trotz geeigneter Schulungsmaßnahmen der Betriebsrat im konkreten Fall seinem Auftrag nicht nachkommen kann, darf er einen Sachverständigen hinzuziehen.
Zu dem Thema bieten wir für die Betriebsräte an Genossenschaftsbanken einen Workshop am 20.06.2013 in Dortmund an. Anmeldungen bitte an susanne.zander@top-akademie.de.