Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Freistellung und
Kostentragung
Der Anspruch auf Schulungen für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte,
Beauftragte für Chancengleichheit und Frauenvertreterinnen sind in §
10 Abs. 5 BGleiG und § 18 Abs. 3 BGleiG bzw. den entsprechenden Vorschriften
der Ländergesetze geregelt.
In § 10 Abs. 5 BGleiG heißt es: „Der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht
und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations-
und Haushaltsrechts zu geben."
Mit dieser Regelung wird der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
ausdrücklich das Recht auf Fortbildung eingeräumt. Dabei sind im Gesetz
bereits einige Schwerpunktthemen genannt, die aber nur eine Auswahl darstellen.
Dabei ist es – anders als bei den Personalräten – nicht nötig,
dass eine Fortbildung erforderliche Kenntnisse vermittelt. Es reicht aus, dass
die Schulungsinhalte für die Amtsführung nützlich sind. Das können
z. B. Mediations- und Verhandlungstechniken, spezielle arbeitsrechtliche Probleme,
Grundlagen der Statistik, Methoden und Entwicklungen der Gleichstellungspolitik
etc. sein. Mit Rücksicht auf den Umfang der der Gleichstellungsbeauftragten
zugewiesenen Aufgaben ist mit der spezifischen Fortbildung unmittelbar im Anschluss
an die Wahl/Bestellung zu beginnen. Dies gilt auch für die Stellvertreterin,
denn sie muss zum Vertretungszeitpunkt bereits über die zur ordnungsgemäßen
Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Gleichstellungsbeauftragte
hat aufgrund ihrer weisungsunabhängigen Stellung das Recht, sich die Veranstalter
selbst auszusuchen. Das Recht auf Fortbildung beinhaltet auch den Anspruch auf
Freistellung für Schulungsmaßnahmen und die Kostenübernahme
durch die Dienststelle.