Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Freistellung und Kostentragung
Der Anspruch auf Schulungen für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, Beauftragte für Chancengleichheit und Frauenvertreterinnen sind in § 10 Abs. 5 BGleiG und § 18 Abs. 3 BGleiG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze geregelt.
In § 10 Abs. 5 BGleiG heißt es: „Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts zu geben."
Mit dieser Regelung wird der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ausdrücklich das Recht auf Fortbildung eingeräumt. Dabei sind im Gesetz bereits einige Schwerpunktthemen genannt, die aber nur eine Auswahl darstellen. Dabei ist es – anders als bei den Personalräten – nicht nötig, dass eine Fortbildung erforderliche Kenntnisse vermittelt. Es reicht aus, dass die Schulungsinhalte für die Amtsführung nützlich sind. Das können z. B. Mediations- und Verhandlungstechniken, spezielle arbeitsrechtliche Probleme, Grundlagen der Statistik, Methoden und Entwicklungen der Gleichstellungspolitik etc. sein. Mit Rücksicht auf den Umfang der der Gleichstellungsbeauftragten zugewiesenen Aufgaben ist mit der spezifischen Fortbildung unmittelbar im Anschluss an die Wahl/Bestellung zu beginnen. Dies gilt auch für die Stellvertreterin, denn sie muss zum Vertretungszeitpunkt bereits über die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat aufgrund ihrer weisungsunabhängigen Stellung das Recht, sich die Veranstalter selbst auszusuchen. Das Recht auf Fortbildung beinhaltet auch den Anspruch auf Freistellung für Schulungsmaßnahmen und die Kostenübernahme durch die Dienststelle.