Betriebsrat
Freistellung
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats für Schulungsmaßnahmen
ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Dieser Freistellungsanspruch setzt allerdings voraus, dass die Schulung Kenntnisse
vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die
Rechtsprechung unterscheidet bei der Wertung der Erforderlichkeit zwischen Grundkenntnissen
und Spezialwissen. Unter den Begriff Grundkenntnisse fallen alle Seminare, die
Kenntnisse vermitteln, die das einzelne Betriebsratsmitglied benötigt,
um den ihm durch den Gesetzgeber aufgegebenen Pflichten ordnungsgemäß
nachkommen zu können. Dazu zählen alle Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,
zur Arbeitssicherheit sowie zu allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und
technischen Themen.
Bei diesen Seminaren wird, soweit das einzelne Betriebsratsmitglied noch nicht
über das entsprechende Wissen verfügt, die Notwendigkeit durch die
Arbeitsgerichtsbarkeit vorausgesetzt. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in
einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht
nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, sich das zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihres Amtes notwendige Wissen anzueignen. Dabei weisen die
Gerichte ausdrücklich darauf hin, dass dieses Wissen nur durch Schulungen
erreicht werden kann und nicht durch Lektüre oder durch die Vermittlung
über andere Betriebsratsmitglieder.
Bei den Spezialthemen haben nur die Betriebsratsmitglieder einen Schulungsanspruch,
die vom Gremium mit der Bearbeitung des Themas betraut wurden. Dabei ist der
Betriebsrat verpflichtet, die Notwendigkeit zu prüfen. Das bedeutet in
der Praxis, dass die Thematik der Schulungsmaßnahme im Betrieb aktuell
bzw. absehbar eine Rolle spielt und der Betriebsrat nicht über das notwendige
Fachwissen verfügt. Dabei ist es unerheblich, ob die Aktualität durch
Maßnahmen des Arbeitgebers oder durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
hergestellt worden ist.
Bei der Planung der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat die betrieblichen
Notwendigkeiten beachten. Dabei können betriebliche Notwendigkeiten allerdings
kein Argument sein, um Schulungen dauerhaft zu unterbinden, da der Arbeitgeber
seinen Betrieb so zu organisieren hat, dass der Betriebsrat seinen Verpflichtungen
aus dem Gesetz und den damit verbundenen Schulungsmaßnahmen nachkommen
kann. Über die Wahl des Seminaranbieters und des Tagungsortes entscheidet
der Betriebsrat. Das Gremium muss sich nicht auf günstigere Angebote verweisen
lassen oder auf Schulungen, die vom Arbeitgeber durchgeführt werden.
Der Betriebsrat hat lediglich darauf zu achten, dass die Kosten für die
ausgewählte Schulung im Vergleich zu den Schulungskosten bei anderen Anbietern
nicht unverhältnismäßig hoch sind.“
Über die Teilnahme an einem Seminar bzw. die Durchführung einer Inhouse-Schulung
ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen, in dem die folgenden
Angaben enthalten sind: TeilnehmerInnen, Termin, Dauer, Ort, Thema, Veranstalter
und Preis.
Kostenübernahme
durch den Arbeitgeber
In § 40 Abs. 1 BetrVG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die durch die
Tätigkeit des Betriebsrat entstehenden Kosten zu tragen hat. Das gilt auch
für die Kosten von Schulungsmaßnahmen. Die Kostenübernahme umfasst
den Seminarpreis, die Reisekosten (nach den im Betrieb geltenden Reisekostenrichtlinien)
und Hotelkosten. Ausgenommen von der Kostenübernahmeregelung sind dabei
natürlich Nebenkosten wie Minibar, Pay-TV etc.
Dabei entscheidet der Betriebsrat über Anbieter und Ort. Er hat lediglich
darauf zu achten, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.