Betriebsrat

Freistellung
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats für Schulungsmaßnahmen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Dieser Freistellungsanspruch setzt allerdings voraus, dass die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Rechtsprechung unterscheidet bei der Wertung der Erforderlichkeit zwischen Grundkenntnissen und Spezialwissen. Unter den Begriff Grundkenntnisse fallen alle Seminare, die Kenntnisse vermitteln, die das einzelne Betriebsratsmitglied benötigt, um den ihm durch den Gesetzgeber aufgegebenen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können. Dazu zählen alle Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht, zur Arbeitssicherheit sowie zu allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Themen.
Bei diesen Seminaren wird, soweit das einzelne Betriebsratsmitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt, die Notwendigkeit durch die Arbeitsgerichtsbarkeit vorausgesetzt. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht haben, sich das zur ordnungsgemäßen Durchführung ihres Amtes notwendige Wissen anzueignen. Dabei weisen die Gerichte ausdrücklich darauf hin, dass dieses Wissen nur durch Schulungen erreicht werden kann und nicht durch Lektüre oder durch die Vermittlung über andere Betriebsratsmitglieder.
Bei den Spezialthemen haben nur die Betriebsratsmitglieder einen Schulungsanspruch, die vom Gremium mit der Bearbeitung des Themas betraut wurden. Dabei ist der Betriebsrat verpflichtet, die Notwendigkeit zu prüfen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Thematik der Schulungsmaßnahme im Betrieb aktuell bzw. absehbar eine Rolle spielt und der Betriebsrat nicht über das notwendige Fachwissen verfügt. Dabei ist es unerheblich, ob die Aktualität durch Maßnahmen des Arbeitgebers oder durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hergestellt worden ist.
Bei der Planung der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten beachten. Dabei können betriebliche Notwendigkeiten allerdings kein Argument sein, um Schulungen dauerhaft zu unterbinden, da der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren hat, dass der Betriebsrat seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz und den damit verbundenen Schulungsmaßnahmen nachkommen kann. Über die Wahl des Seminaranbieters und des Tagungsortes entscheidet der Betriebsrat. Das Gremium muss sich nicht auf günstigere Angebote verweisen lassen oder auf Schulungen, die vom Arbeitgeber durchgeführt werden.
Der Betriebsrat hat lediglich darauf zu achten, dass die Kosten für die ausgewählte Schulung im Vergleich zu den Schulungskosten bei anderen Anbietern nicht unverhältnismäßig hoch sind.“
Über die Teilnahme an einem Seminar bzw. die Durchführung einer Inhouse-Schulung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen, in dem die folgenden Angaben enthalten sind: TeilnehmerInnen, Termin, Dauer, Ort, Thema, Veranstalter und Preis.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
In § 40 Abs. 1 BetrVG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrat entstehenden Kosten zu tragen hat. Das gilt auch für die Kosten von Schulungsmaßnahmen. Die Kostenübernahme umfasst den Seminarpreis, die Reisekosten (nach den im Betrieb geltenden Reisekostenrichtlinien) und Hotelkosten. Ausgenommen von der Kostenübernahmeregelung sind dabei natürlich Nebenkosten wie Minibar, Pay-TV etc.
Dabei entscheidet der Betriebsrat über Anbieter und Ort. Er hat lediglich darauf zu achten, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.